Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 10 Lehrende

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/10#abs-1 (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen. Die Bestellung kann auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/10#abs-2 (2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind. Hauptamtlich Lehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/10#abs-3 (3) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende

1.
mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und
2.
von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung tätig gewesen ist.

Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/10#abs-4 (4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den gehobenen Dienst bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/10#abs-5 (5) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Haben hauptamtlich Lehrende mehrere Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausgeübt, so müssen sie danach eine berufspraktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/10#abs-6 (6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie entsprechend.

§ 9 § 11